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Lohnsteuerersatzbescheinigung für Auszubildende: nicht in jedem Fall nötig

von Frank Baranowski
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(LNP) Zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses im Jahr 2012 müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht im Besitz einer Lohnsteuerkarte sind, sich normalerweise bei ihrem Finanzamt eine Lohnsteuerersatzbescheinigung ausstellen lassen und diese dem Arbeitgeber vorlegen. Eine Ausnahme gilt aber für ledige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Jahr 2012 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen. Bei diesen kann der Ausbildungsbetrieb die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I berechnen, wenn der Auszubildende dem Arbeitgeber seine Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum sowie eine eventuelle Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Kirche mitteilt.
Ferner müssen Auszubildende schriftlich bestätigen, dass das Ausbildungsverhältnis das erste Dienstverhältnis ist. Berufsstarter sind daher nicht gezwungen, in allen Fällen eine Ersatzbescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012 zu beantragen. Sofern Ausbildungsbetriebe diese bereits im Jahr 2011 geltende Regelung bisher angewandt haben, gilt sie auch für Auszubildende weiter, die bereits im letzten Jahr ihre Ausbildung begonnen haben.

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