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Bundesregierung: Novelle zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz

von Frank Baranowski
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Entwurf der Bundesregierung: Novelle zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz

(lnp) Entwurf der Bundesregierung: Novelle zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz. Senatorin Quante-Brandt begrüßt Entwurf der Bundesregierung zur Novelle des Wissenschaftszeit-Vertragsgesetzes. Der Entwurf soll extrem kurze Befristungen bei Arbeitsverträgen an deutschen Hochschulen verhindern. Dazu Senatorin Quante-Brandt: „Es ist gut und wichtig, dass jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern an den Hochschulen verlässliche und planbare Karrierewege ermöglicht werden.“

Im Koalitionsvertrag habe man in Bremen bereits festgeschrieben, sich für mehr unbefristete Verträge und verlässlichere Arbeitsbedingungen einzusetzen. Das sei auch im Wissenschaftsplan 2020 festgelegt. Vor diesem Hintergrund sei damit begonnen worden, gemeinsam mit Hochschulen und Gewerkschaften über gute Arbeitsbedingungen zu beraten. Eine Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern von Wissenschaftsbehörde, Hochschulen und Gewerkschaften erarbeite derzeit verlässliche Regelungen.

„Wir wollen gute Arbeit an unseren Hochschulen schaffen, davon profitiert auch der Wissenschaftsstandort im Land Bremen“, so die Senatorin.

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Über das Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Um Kurzbefristungen von Nachwuchswissenschaftlern zu unterbinden, ist das Wissenschaftszeitvertragsgesetz geändert worden. Die Gesetzesänderung gilt seit dem 17.03.2016. Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz regelt seit dem Jahr 2007, wie die Arbeitsverträge für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an staatlichen Hochschulen und Forschungseinrichtungen zeitlich befristet werden können.

Die Gesetzesänderung ist der erste Schritt, um die Situation des wissenschaftlichen Nachwuchses zu verbessern. Insbesondere sollen unsachgemäße Kurzbefristungen unterbunden werden. Bei der Qualifizierungsbefristung muss die Dauer der Befristung so bemessen sein, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Bei der Befristung wegen Drittmittelfinanzierung soll sie dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen. Konkret heißt das: Wer beispielsweise drei Jahre eine Doktorarbeit schreibt, der soll grundsätzlich auch für diese Zeit an der Hochschule beschäftigt sein. Ähnlich verhält es sich bei drittmittelfinanzierten Projekten: Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die in solchen Projekten forschen, sollen einen Arbeitsvertrag über die gesamte Dauer der Mittelbewilligung abschließen können.

Das Gesetz gilt für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen sowie in Forschungseinrichtungen. Auch Privatdienstverträge mit Mitgliedern einer Hochschule unterliegen dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz.

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