Startseite BundesländerHessen Holger Bellino: „Hessen hat bei Biblis-Abschaltung auf Anweisung des Bundes gehandelt“ / „Zeugenbefragung bestätigt die Rechtsauffassung der Landesregierung“

Holger Bellino: „Hessen hat bei Biblis-Abschaltung auf Anweisung des Bundes gehandelt“ / „Zeugenbefragung bestätigt die Rechtsauffassung der Landesregierung“

von Frank Baranowski
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(LNP) Der Parlamentarische Geschäftsführer der CDU-Fraktion im Hessischen Landtag und Obmann der Union im Untersuchungsausschuss 19/1, Holger Bellino, sieht die Rechtsauffassung der Landesregierung zur Stilllegung des Kernkraftwerkes Biblis im März 2011 nach der bisherigen Zeugenbefragung bestätigt. „Nach der schriftlichen Vorgabe aus Berlin konnte Hessen rechtlich gar nicht anders handeln, als die Verfügung in diesem Wortlaut herauszugeben. Wir haben pflichtgemäß und richtig gehandelt. Die Abschaltung war nach der Reaktorkatastrophe im japanischen Fukushima notwendig und von allen politischen Kräften so gewollt. Die Umsetzung hat der Bund verbindlich vorgegeben, das Land hatte hier keinen Spielraum. Diese Auffassung haben auch die Mitarbeiter aus der Fachabteilung im März 2011 so geteilt und entsprechend an die Hausspitze kommuniziert.“
Der CDU-Obmann erinnerte daran, dass nach den Ereignissen von Fukushima das Kernkraftwerk Biblis kurzfristig zur Neubewertung der Sicherheit vom Netz genommen wurde. Damit sei dem Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung Rechnung getragen worden. „Alle Länder mit Kernkraftwerken haben damals auf Grundlage der Vorgaben aus dem Bundesumweltministerium gleichlautende Verfügungen erlassen. Wir waren dazu rechtlich verpflichtet, weil der Bund dies in seiner Zuständigkeit angeordnet hat. Die Abschaltung entsprach dem Wunsch der Bevölkerung und aller politischen Parteien. Das Bundesumweltministerium hat die Rechtsgrundlage vorgegeben, die dann auch Hessen umgesetzt hat“, so Bellino.
Der Bund hat nach Artikel 73, Abs. 1 Nr. 14 Grundgesetz, die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz in allen Fragen des Atomrechts. Dies gilt entsprechend auch für das Verwaltungshandeln, sofern der Bund die Sachhoheit an sich zieht, was er öffentlich und mit Schreiben des Bundesumweltministeriums eindeutig getan hat. „Eine Anhörung wäre mit einem Zeitverlust verbunden gewesen, der in der damals aufgeheizten Diskussion um den Ausstieg aus der Kernenergie für die Bürgerinnen und Bürger nicht akzeptabel war. Daher wurde bewusst – wie in allen anderen Ländern auch – auf eine Anhörung verzichtet. Dies ist nach § 28, Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auch möglich, wenn ‚eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig erscheint‘. Der Anhörungsverzicht wurde sorgfältig abgewogen und begründet. Diese Vorgehensweise wurde zudem durch den Rechtsanwalt des Landes unterstützt“, sagte Bellino.
Die SPD habe heute offenbar an einer anderen Vernehmung teilgenommen. „Anders sind die Verschwörungstheorien der SPD über ein vermeintliches Ausschalten der Fachabteilung nicht zu erklären. Die bisherigen Zeugen haben glaubhaft bestätigt, dass der Bund die Sachkompetenz an sich gezogen hatte und eine Anhörung aus Sicht der Fachabteilung entbehrlich war“, ergänzte Bellino.
„Hinzu kommt, dass die fehlende Anhörung im Ergebnis keine Auswirkungen auf die vom Verwaltungsgerichtshof Hessen als rechtswidrig bezeichnete Stilllegung gehabt hätte. Selbst wenn das Land nämlich ordnungsgemäß angehört hätte, wäre die Verfügung aufgrund der durch den Bund fehlerhaft vorgegebenen Rechtsgrundlage in § 19 Atomgesetz ebenfalls rechtswidrig gewesen. Die Urteile der Gerichte sähen nicht anders aus. Bei der Entscheidung über Schadenersatz kann die Anhörung deshalb nur eine sehr untergeordnete Rolle spielen. Sollte es überhaupt zu einem Schadenersatzanspruch kommen, müsste der Bund als entscheidende Instanz für einen Schaden aufkommen“, erläuterte Bellino.
Ebenso sei der behauptete Schaden des Kraftwerksbetreibers weitgehend nicht belegt. „Block B war im betroffenen Zeitraum ohnehin nicht am Netz und konnte nicht produzieren. Block A hätte spätestens am Tag der Klageerhebung durch RWE – also am 1. April 2011 – wieder angefahren werden können. Hierzu wäre RWE im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht sogar verpflichtet gewesen. Der potenzielle Schaden kann nach unserer Überzeugung wenn überhaupt also nur für einen engen Zeitraum von 14 Tagen und nur für einen Block geltend gemacht werden“, so Bellino.
„Im gesamten Prozess hat die Landesregierung stets volle Transparenz gewährleistet. Jeder Abgeordnete der Oppositionsparteien war im Detail über die Vorgehensweise informiert worden. Alle Akten wurden auch der Opposition zur Verfügung gestellt. Seltsam ist, dass sich kein einziger der heute lautstarken Wortführer seinerzeit zu Wort gemeldet hat“, stellte Bellino fest.

Christoph Weirich, Pressesprecher
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