Startseite BundesländerBerlin Staatliche Beihilfen: Kommission prüft ungarische Investition in das Kernkraftwerk Paks II

Staatliche Beihilfen: Kommission prüft ungarische Investition in das Kernkraftwerk Paks II

von Frank Baranowski
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(lnp) Die Europäische Kommission hat eine eingehende beihilferechtliche Untersuchung der Pläne Ungarns eingeleitet, Finanzmittel für den Bau zweier neuer Kernreaktoren in Paks bereitzustellen.
Die Kommission wird insbesondere prüfen, ob ein privater Investor das Projekt zu vergleichbaren Bedingungen finanziert hätte oder ob Ungarns Investition eine staatliche Beihilfe darstellt. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Projekt eine staatliche Beihilfe beinhaltet, wird sie untersuchen, ob es in seiner geplanten Form zu Wettbewerbsverzerrungen insbesondere auf dem ungarischen Energiemarkt führen würde.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte hierzu: „In Anbetracht des Umfangs und der Bedeutung des Paks-Projekts muss die Kommission sorgfältig prüfen, ob die Investition Ungarns marktwirtschaftlichen Bedingungen entspricht oder staatliche Beihilfen beinhaltet. Dies erfordert eine komplexe Prüfung. Ich halte es für wichtig, dass auch sonstige Betroffene zu Wort kommen.“

Nach dem EU-Vertrag können die Mitgliedstaaten ihren Energiemix frei festlegen. Aufgabe der Kommission ist es, dafür zu sorgen, dass etwaige öffentliche Mittel zur Unterstützung von Unternehmen im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften gewährt werden, die darauf abzielen, den Wettbewerb im Binnenmarkt zu erhalten.

Zweifel an marktwirtschaftlichen Bedingungen:
Im Mai 2015 unterrichteten die ungarischen Behörden die Kommission von ihrer Absicht, in den Bau von zwei Kernreaktoren am Kernkraftwerk Paks zu investieren. Zum jetzigen Zeitpunkt hegt die Kommission Bedenken, dass diese Investition entgegen der Beteuerungen Ungarns nicht zu marktwirtschaftlichen Bedingungen erfolgt. Die Kommission wird deshalb das Geschäftsmodell für den Bau, den Betrieb und die Stilllegung der beiden Reaktoren auf der Grundlage der vereinbarten Geschäftsbedingungen und vor dem Hintergrund der Energiemarktprognosen der EU bewerten.

Käme die Kommission zu dem Schluss, dass es sich um eine staatliche Beihilfe handelt, müsste sie insbesondere sicherstellen, dass das Projekt zu keinen Wettbewerbsverzerrungen auf dem ungarischen Markt oder im Binnenmarkt führen würde. Um mit EU-Vorschriften vereinbar zu sein, muss eine Beihilfe im Hinblick auf die verfolgten Ziele angemessen sein und ein echtes Marktversagen beheben, wenn das Projekt nicht ausschließlich unter marktwirtschaftlichen Bedingungen ohne staatliche Unterstützung durchgeführt werden könnte. Die von Ungarn getätigte Investition muss zudem eine angemessene Rendite erzielen.

Mit der Einleitung einer eingehenden Untersuchung erhalten Dritte Gelegenheit, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen. Die Untersuchung wird ergebnisoffen geführt.

Staatliche Maßnahmen zugunsten von Unternehmen können als beihilfefrei im Sinne der EU-Vorschriften angesehen werden, wenn sie zu Bedingungen gewährt werden, die für einen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden privaten Marktteilnehmer annehmbar wären (Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers). Wenn dieser Grundsatz nicht beachtet wird, ist mit der staatlichen Maßnahme eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verbunden, da dem Begünstigten ein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern verschafft wird. In diesem Fall prüft die Kommission, ob die fragliche Förderung mit den EU-Vorschriften in Einklang steht, die bestimmte Arten von Beihilfen zulassen.

Vertragsverletzungsverfahren wegen Auftragsvergabe:
Unabhängig hiervon hat die Kommission vergangene Woche beschlossen, in Bezug auf das Kernkraftwerkprojekt Paks II  ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn einzuleiten, da sie Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Projekts mit den EU-Vorschriften über das öffentliche Auftragswesen hat. Die ungarischen Behörden haben zwei Monate Zeit, um auf die Argumente der Kommission zu reagieren. Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.34922 zugänglich gemacht.

Pressekontakt: Reinhard Hönighaus, Tel.: +49 (30) 2280-2300
Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet der Infopunkt der Berliner Vertretung der Europäischen Kommission per E-Mail oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

Quelle: Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 23.11.2015.

 

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