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Kein durchsetzbarer Anspruch auf S-Bahn-Videoaufnahmen

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Kein Rechtsanspruch auf Herausgabe von Videoaufnahmen in der S-Bahn Bild: pixabay.com
Kein Rechtsanspruch auf Herausgabe von Videoaufnahmen in der S-Bahn Bild: pixabay.com
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Gericht bestätigt Datenschutzkonzept

OVG Berlin-Brandenburg: Keine Herausgabe von S-Bahn-Videoaufnahmen an Fahrgäste

Am 13. Mai 2025 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg mit seinem Urteil (Az. OVG 12 B 14/23) eine wegweisende Entscheidung zur datenschutzrechtlichen Auslegung der DSGVO gefällt: Fahrgäste der Berliner S-Bahn haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Herausgabe von Videoaufnahmen ihrer Fahrten. Damit bestätigte das Gericht eine vorinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Oktober 2023 (VG 1 K 561/21).

Ausgangspunkt: Antrag auf Einsicht gemäß Art. 15 DSGVO

Auslöser des Verfahrens war die Klage eines Fahrgastes gegen die S-Bahn Berlin GmbH. Dieser berief sich auf Art. 15 Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und verlangte eine Kopie von Videoaufzeichnungen, die ihn während seiner S-Bahn-Fahrt zeigten. Die S-Bahn Berlin GmbH lehnte dies jedoch ab und verwies auf ihr mit der Berliner Datenschutzbehörde abgestimmtes Datenschutzkonzept.

Datenschutzkonzept verhindert Zugriff – auch durch das Unternehmen selbst

Zentraler Bestandteil dieses Konzepts ist, dass die gespeicherten Videoaufnahmen nicht durch die S-Bahn Berlin GmbH selbst ausgewertet oder eingesehen werden. Eine Einsichtnahme erfolgt ausschließlich durch berechtigte Strafverfolgungsbehörden auf formellen Antrag. Zudem werden alle Aufnahmen automatisch nach 48 Stunden durch Überschreibung gelöscht, was einer kontinuierlichen Löschroutine entspricht.

Gericht: Datenschutzkonzept schützt Persönlichkeitsrechte

Der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts stellte klar, dass es sich bei den Videoaufnahmen zwar um personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO handelt. Dennoch sei das Interesse des Antragstellers an der Herausgabe nicht vorrangig zu bewerten. Das Datenschutzkonzept verfolge ein legitimes Ziel, nämlich die Wahrung der Persönlichkeitsrechte aller Fahrgäste und die Begrenzung des Datenzugriffs auf das absolut Notwendige. Diese Maßnahme stehe im Einklang mit den Grundsätzen der DSGVO, insbesondere im Hinblick auf Datenminimierung und Zweckbindung.

Kein genereller Anspruch auf Kopien von Überwachungsvideos

Zwar besteht nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO grundsätzlich ein Recht auf Erhalt einer Kopie personenbezogener Daten. Allerdings kann dieses Recht durch übergeordnete Interessen und spezifische Datenschutzregelungen eingeschränkt werden. So sei dem Fahrgast bereits im Sinne von Art. 15 Abs. 1 DSGVO Auskunft über die Art und Dauer der Speicherung erteilt worden. Dies erfülle den datenschutzrechtlichen Informationsanspruch ausreichend – eine konkrete Videoaufnahme müsse daher nicht herausgegeben werden.

Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der datenschutzrechtlichen Fragestellung hat das Gericht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Damit bleibt offen, ob sich künftig auch auf höchstrichterlicher Ebene einheitliche Maßstäbe zur Herausgabe von Videoaufzeichnungen im öffentlichen Raum entwickeln werden.

Urteil OVG Berlin-Brandeburg vom 13. Mai 2025 – OVG 12 B 14/23

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 13.05.2025
Bild: Pixabay

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