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Tack zum World Wildlife Day: Verstoß gegen Artenschutz kein Kavaliersdelikt

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(LNP) Die Vereinten Nationen haben vor 41 Jahren auf der Basis des Washingtoner Artenschutzübereinkommens den 3. März zum World Wildlife Day – dem Tag der wildlebenden Tiere und Pflanzen – proklamiert. „Artenschutz ist notwendig und zwar weltweit. Ein Verstoß gegen die Artenschutzbestimmungen ist kein Kavaliersdelikt. Alle sollten einen Beitrag zum Artenschutz leisten“, sagt Brandenburgs Umwelt- und Verbraucherschutzministerin Anita Tack.

Neben dem legalen Handel, der meist auf gezüchtete Arten zurückgreift, gibt es Schwarzmärkte, die geschützte Pflanzen und Tiere illegal der Natur entnehmen und verkaufen. „Artenkriminalität ist kein neues Phänomen, aber Umfang, Art und Weise des Artenschmuggels und der Wilderei haben in den letzten Jahren ein nie dagewesenes Ausmaß angenommen“, sagt die Ministerin.

Mehr als 5.600 Tier- und etwa 30.000 Pflanzenarten stehen unter dem Schutz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens, in der englischen Kurzform CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of wild Fauna and Flora) genannt. Das gilt für Wale, Elefanten oder Raubkatzen ebenso, wie eher unscheinbare Insekten-, Kakteen- oder Heilpflanzenarten sowie deren Teile und Erzeugnisse.

Allein die Anzahl illegal getöteter Afrikanischer Elefanten hat sich in den letzten zehn Jahren verdoppelt, die Menge des beschlagnahmten Elfenbeins nach internationalen Schätzungen verdreifacht. Besonders dramatisch ist die Wilderei bei Nashörnern. Wurden 2007 noch 13 illegal getötete Nashörner festgestellt, waren es 2013 schon mehr als 1.000 dieser Tiere. Seit 2010 sind alleine in Südafrika 2.500 Exemplare gewildert worden, das entspricht etwa 80 Prozent des dortigen Gesamtbestandes. Dem zu Pulver zerriebenen Nasenhorn der Tiere wird in manchen Regionen der Erde eine gesundheitsfördernde Wirkung zugeschrieben. Deshalb werden Schwarzmarktpreise von über 40.000 Euro pro Kilogramm Nashornpulver erzielt.

Illegale Fischerei, der Handel mit Tropenhölzern aber auch der Handel mit illegal gefangenen Tieren wie Papageien, Echsen, Schildkröten oder Schlangen gehören zum Gesamtportfolio der Artenkriminalität.

Neben einem Schwerpunkt im asiatischen Raum spielt auch Europa eine wesentliche Rolle im Artenhandel insbesondere beim Import lebender Tiere. Indikator für den Artenschmuggel sind die durch die Zollbehörden in Deutschland eingezogenen Exemplare geschützter Arten. Allein am internationalen Verkehrsflughafen Frankfurt am Main werden jährlich etwa 1.000 Fälle dokumentiert mit bis zu über 80.000 Einzelexemplaren lebender Tiere, Pflanzen sowie Teilen und Erzeugnissen aus diesen.

In Brandenburg wacht das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) über die Einhaltung der Bestimmungen. „Derzeit sind im Landesamt gut 18.000 Exemplare von insgesamt 440 geschützten, wildlebenden Wirbeltierarten erfasst, die von knapp 7.000 privaten Haltern und Züchtern im Land Brandenburg gehalten werden. Das macht deutlich, dass ein legaler Handel und Besitz geschützter Arten möglich ist, ohne mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten“, so die Ministerin.

Den in den letzten 10 Jahren durch das LUGV ausgestellten 31.563 Vermarktungsbescheinigungen für gezüchtete oder legal eingeführte Exemplare geschützter Arten stehen 77 Beschlagnahmen von 412 Exemplaren gegenüber. Darunter waren Papageien und Schildkröten, aber auch Teile und Erzeugnisse wie Elfenbein, Steinkorallen, Felle und Pelze von Großkatzenarten. Tack: „Letztlich liegt die Hauptverantwortung bei jedem Einzelnen, durch seine Kaufentscheidung und Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere auf Urlaubsreisen, zum Artenerhalt beizutragen.“

Es ist wichtig, sich bereits vor dem Erwerb von Tieren geschützter Arten gründlich über deren jeweilige Haltungsanforderungen zu informieren. Grundsätzlich gilt: Wenn es eine geschützte Art sein soll, immer auf Nachzuchten zurückgreifen. Es müssen immer die erforderlichen Nachweise über die legale Herkunft des jeweiligen Exemplars vorliegen. Dazu gehören in der Regel eine entsprechende Bescheinigung und Kennzeichnung (Fußringe, Transponder, Fotos). Für geschützte Wirbeltierarten gilt eine Anzeigepflicht. Nachweispflichtig ist im Zweifel der Halter oder Besitzer. Das gilt auch für Teile und Erzeugnisse aus geschützten Arten. Gelingt der Nachweis des legalen Besitzes nicht, droht die Einziehung durch die Artenschutzvollzugsbehörde.

Informationen über Rechte und Pflichten zu Haltung und Handel unter: http://www.lugv.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.310292.de

Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Heinrich-Mann-Allee 103
14473 Potsdam
Pressesprecherin: Alrun Kaune-Nüßlein
Telefon: 0331/ 866 70 16
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Internet: www.mugv.brandenburg.de
E-Mail: alrun.kaune-nuesslein@mugv.brandenburg.de

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