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Arbeitsgericht Hamburg weist die Klage gegen das Jobcenter Hamburg im Wege als Versäumnisurteil ab

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(LNP) In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg wehrt sich die beim Jobcenter team.arbeit.hamburg eingesetzte Angestellte Frau H. gegen die am 22.4.2013 ausgesprochene Suspendierung und begehrt eine Beschäftigung als Arbeitsvermittlerin.

Frau H. steht in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Sie betreibt mindestens einen  Internet Blog, auf dem sie sich kritisch über das System der Arbeitsvermittlung und die Verhältnisse beim Jobcenter äußert. Die Presse berichtete, Frau H. weigere sich, gegenüber Arbeitslosen Sanktionen zu verhängen, wenn diese nicht zum  Beratungstermin erschienen. Im Rahmen einer Radiosendung erklärte Frau H., dass sie versuche, das Beste rauszuziehen und zu schummeln, z.B. den Termin lösche, wenn der Erwerbslose zum Termin nicht erscheine. Dann brauche sie keine Sanktionsanhörung rauszuschicken. Zudem sagte sie in jener Sendung: „Hartz IV muss weg!“. In einem von Frau H. unter einem Internet Blog veröffentlichten Schreiben an die Bundesagentur für Arbeit fragte die Klägerin „wie viele Tote, Geschädigte und geschändete Hartz-IV-Bezieher wollen Sie noch auf Ihr Konto laden?“

Frau H. unterzeichnete auch ein Sanktionsmoratorium und verteilte diese Unterschriftenliste an die Klienten des Jobcenters.

Frau H. sieht ihre Äußerungen als durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt und bestreitet, dass sie sich nicht im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bewege, da die Regelungen der §§ 31, 32 SGB II verfassungswidrig seien.

In einem von Frau H. angestrebten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte das Arbeitsgericht den Antrag auf Beschäftigung zurückgewiesen, weil es Frau H. nicht gelungen war, das Bestehen eines offensichtlichen Beschäftigungsanspruchs darzulegen.

In dem heute vor der 13. Kammer des Arbeitsgerichts Hamburg stattfindenden Kammertermin im Hauptsacheverfahren wies die Kammer die Klage der Frau H. durch Versäumnisurteil ab. Grund war, dass die Klägerin keinen Antrag stellte, weil sie erst im Termin einen viele Seiten umfassenden Schriftsatz einreichen wollte und nicht sicher war, ob das Gericht den Vortrag als verspätet zurückweisen würde.

Die Klägerin hat nun die Möglichkeit, gegen das Versäumnisurteil Einspruch einzulegen, was zur Folge hätte, dass die Sache erneut vor der 13. Kammer verhandelt würde.

Vizepräsident des Arbeitsgerichts Dr. Esko Horn
Tel:  040/42863-5661
esko.horn@arbg.justiz.hamburg.de

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