Home Schleswig-Holstein Wolfgang Kubicki: Wir können nur hoffen, dass sich die Entscheidung nicht bitter rächt / In seiner Rede zu TOP 11 und 21 (Anträge zur Sicherungsverwahrung) erklärt der Vorsitzende der FDP-Landtagsfraktion, Wolfgang Kubicki
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Wolfgang Kubicki: Wir können nur hoffen, dass sich die Entscheidung nicht bitter rächt / In seiner Rede zu TOP 11 und 21 (Anträge zur Sicherungsverwahrung) erklärt der Vorsitzende der FDP-Landtagsfraktion, Wolfgang Kubicki

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(LNP) „Hintergrund unseres Antrags ist eine Anfrage des OLG Hamburg an den Hamburger Senat. Hierin geht es um eine Klage eines Sicherungsverwahrten, der unter Berufung auf einen Beschluss des OLG Hamm die Haftbedingungen in der JVA Fuhlsbüttel als nicht vereinbar mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben ansieht.

Das Bundesverfassungsgericht machte in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 deutlich, dass die Sicherungsverwahrten im Prinzip als freie Menschen zu behandeln wären. So heißt es dort, „dass über den unabdingbaren Entzug der ‚äußeren Freiheit’ hinaus weitere Belastungen vermieden werden. (…) Zudem sind im Vollzug allein solche Beschränkungen zulässig, die zur Gefahrenreduzierung erforderlich sind.“

Das OLG Naumburg hat hierauf Bezug nehmend eine Raumgröße von mindestens 20 Quadratmeter, plus Nassbereich und Kochgelegenheit, als angemessen bezeichnet. Diese Überlegungen hat der dortige Senat wohlweislich nicht aus der Luft gemacht. Wenn wir nämlich das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes unter besonderer Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 2 auslegen, müssten aus unserer Sicht die Hafträume mindestens denjenigen Vorgaben entsprechen, die auch die gesetzlichen Mindestvorgaben für Wohnungen bzw. Appartements allgemein sind.

Laut BFH kann „eine Mehrheit von Räumen jedenfalls dann nicht als Wohnung i. S. des § 75 Abs. 5 und 6 BewG angesehen werden (…), wenn die Gesamtfläche weniger als 23 qm beträgt.“ (Az. III R 81/76) Appartements in Alten- bzw. Altenwohnheimen können kleiner sein, jedoch mindestens 20 Quadratmeter (Az: III R 33/80) – und auch hier ist ein eigene Nasszelle unabdingbar. Die von der Justizministerin als mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar bezeichneten Raumgrößen von 17 Quadratmetern in Fuhlsbüttel können aus unserer Sicht begründet dazu führen, dass das OLG Hamburg die Bedingungen in der JVA Fuhlsbüttel als nicht ausreichend ansieht. Wir können nur hoffen, dass es sich nicht bitter rächt, dass Schleswig-Holstein keine eigene Einrichtung in Lübeck errichtet hat.“

Susann Wilke, Pressesprecherin, v.i.S.d.P., FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/ 9881488, Mobil: 0160/1595153, Telefax: 0431/ 9881497, E-Mail: info@fdp.ltsh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/

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