Home Hessen Hartmut Honka: Gemeinschaftliches Adoptionsrecht ist richtiger Weise nur für verheiratete Ehepaare möglich – Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner ist vertretbar
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Hartmut Honka: Gemeinschaftliches Adoptionsrecht ist richtiger Weise nur für verheiratete Ehepaare möglich – Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner ist vertretbar

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(LNP) „Das gemeinschaftliche Adoptionsrecht ist richtiger Weise nur für verheiratete Ehepaare möglich. Wir sind unverändert der Auffassung, dass eine Prägung durch Vater und Mutter für das Kind gut sind. So ist es mittlerweile ja auch als gesamtgesellschaftlicher Konsens anzusehen, dass die Prägung durch beide Geschlechter in der frühen Bildung von Kindertagesstätte und Grundschule erfolgen soll. Zur Erreichung dieses Ziels wird versucht Männer sehr viel stärker für diese Bildungsberufe zu gewinnen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner steht dazu in keinem Widerspruch. Vor dem Hintergrund der unter Rot-Grün eingeführten Möglichkeit zur Stiefkindadoption von Lebenspartner ist das Urteil auch nachvollziehbar. Im Vordergrund steht dabei das Argument, dass das Kind –das ja bereits in einem Haushalt mit beiden Lebenspartner zusammenlebt- einen rechtlichen Verantwortungsträger hinzugewinnt und dadurch seine Rechtsstellung verbessert wird“, sagte der Rechtspolitische Sprecher der CDU-Fraktion im Hessischen Landtag, Hartmut Honka, anlässlich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur sogenannten Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner.

„Die Verbindung von Mann und Frau in der Ehe steht auch weiterhin als Keimzelle der Familie unter dem besonderen Schutz unseres Grundgesetzes und dies zu Recht. SPD und Grüne nutzen Entscheidungen wie die aktuelle allzu gerne dazu, mittels eines Einzelfalls von Ungleichbehandlung ein Zerrbild der Wirklichkeit in Deutschland zu erzeugen. Realität ist, dass sehr deutlich die meisten Kinder in Deutschland aus einer Ehe hervorgehen. Dessen ungeachtet gilt es auch die Erziehungs- und Fürsorgeleistung in anderen Formen des Zusammenlebens zu würdigen. Dies erfolgt in nahezu allen Bereichen der Familienpolitik. Aus der verfassungsrechtlichen Privilegierung eines Kernbereichs, die der Ehe vorbehalten ist, nun jedoch eine Diskriminierung anderer Formen des Zusammenlebens herauslesen zu wollen, geht fehl“, so Honka.

Christoph Weirich, Pressesprecher
Schlossplatz 1-3, 65183 Wiesbaden
E-Mail: presse-cdu@ltg.hessen.de
Tel: 0611 / 350-548
Fax: 0611 / 350-551

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