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Erwin Rüddel: Ehrenamt – Steuerliche Förderung verbessert, Haftungsregelungen optimiert

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(LNP) „Der Bundestag hat am Freitag wichtige Verbesserungen für ehrenamtlich Tätige auf den Weg gebracht. Vor allem durch eine verbesserte steuerliche Förderung, aber auch durch eine Optimierung bei den Haftungsregelungen des Zivilrechts wollen wir die gesellschaftliche Anerkennung des Engagements der Bürgerinnen und Bürger zum Ausdruck bringen“, erklärt der Sportbeauftragte der CDU-Rheinland-Pfalz, Erwin Rüddel MdB.
 
„Wir erhöhen die steuerfreie Übungsleiterpauschale von 2.100 Euro auf 2.400 Euro und werden nach Inkrafttreten des Gesetzes prüfen, welche Pauschalierungen und Vereinfachungen auch für ehrenamtlich tätige Feuerwehrleute möglich sind“, so Rüddel weiter.
 
Ehrenamtliche Vorstandsmitglieder, Schiedsrichter, Platzordner oder sonstige besonders engagierte Personen erhalten die Ehrenamtspauschale, welche von 500 Euro auf 720 Euro angehoben wird. Einnahmen unterhalb dieser Grenzen unterliegen weder der Steuer- noch der Sozialversicherungspflicht. Dies ist gleichzeitig auch eine Entlastung von Bürokratie.
 
„Bürgerschaftliches Engagement wird zu großen Teilen durch Vereine und Stiftungen erbracht. Der Gesetzentwurf enthält daher unter anderem auch deutliche Flexibilisierungen bei der Rücklagenbildung und der Mittelverwendung“, so der CDU-Bundestagsabgeordnete aus dem Wahlkreis Neuwied/Altenkirchen.
 
Zusätzlich wurde die Abschaffung des sog. Endowment-Verbots im Stiftungsrecht beschlossen. Damit wird z. B. die Einrichtung von „Stiftungsprofessuren“ erleichtert.
 
Hintergrund:
 
Mit dem Gesetz wurden unter anderem folgende Maßnahmen beschlossen:
 
– Die Umsatzgrenze für die Klassifizierung von sportlichen Veranstaltungen eines Sportvereins als Zweckbetrieb wird von 35.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben. Ziel ist, die eher am Breitensport orientierten Vereine von Bürokratielasten zu entbinden. Bei kleineren Veranstaltungen entfällt die Pflicht, die Ausgaben detailliert dem steuerpflichtigen bzw. dem steuerfreien Bereich zuzuordnen.
 
– Nach Prüfung erhalten die Vereine eine rechtsverbindliche Bescheinigung darüber, ob die Satzung den Vorschriften der Abgabenordnung entspricht.
 
– In der Abgabenordnung wird die Mittelverwendungsfrist um ein weiteres Jahr ausgedehnt, um den Druck der Organisationen, die ideellen Mittel zeitnah einzusetzen, zu senken.
 
– Eine erleichterte Zuführung der ideellen Mittel in eine freie Rücklage und die Einführung einer Wiederbeschaffungsrücklage. Hierdurch wird die Leistungsfähigkeit der steuerbegünstigten Körperschaften nachhaltig gesichert.
 
– Der Entwurf erweitert die besonderen Haftungsregelungen für Vorstandsmitglieder nach § 31a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf Mitglieder anderer Organe sowie auf besondere Vertreter von Vereinen und Stiftungen. Auch für Vereinsmitglieder werden besondere Haftungsvorschriften geschaffen, die an § 31a BGB angelehnt sind. Somit sind die Regelungen in der Abgabenordnung und im BGB gleichlaufend.

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