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Besserer Schutz vor Passivrauchen in der Gastronomie / Senat beschließt Auflagen für die Einrichtung von Raucherräumen

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(LNP) In Hamburg gelten in Kürze hohe Auflagen für Raucherräume in Gaststätten, um die Gäste wirksam vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützten. Nachdem die Hamburger Bürgerschaft im Juni über die Neuregelung des Passivraucherschutzes zum 1. September 2012 entschieden hat, wurde heute vom Senat die Hamburgische Passivraucherschutzverordnung (HmbPSchV) beschlossen. Diese regelt die technischen Anforderungen an Raucherräume und deren Belüftung. Mit der Veröffentlichung im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt tritt die Verordnung in Kraft.

„Wir wollen die Bevölkerung in öffentlich zugänglichen Räumen wirksam vor dem Passivrauchen und seinen gesundheitsgefährdenden Folgen schützen“ so Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks. „Außerhalb der Gastronomie gilt deshalb ein absolutes Rauchverbot in öffentlichen Einrichtungen. Aber auch für die Belüftung und Ausgestaltung von Raucherräumen in Gaststätten gibt es jetzt hohe und klare Anforderungen. Ich gehe davon aus, dass die Neuregelung zu einem deutlichen Rückgang und nicht zu einer Ausweitung des Rauchens in öffentlichen Einrichtungen führt.“

Nach der Neuregelung gilt in allen öffentlichen Gebäuden ein absolutes Rauchverbot. Raucherräume sind nur in Gaststätten mit mehr als 75 Quadratmetern zugelassen. Diese Räume müssen aber baulich und technisch so abgeschlossen sein, dass kein Rauch in Nichtraucherbereiche dringen kann. Die Wirksamkeit der raumlufttechnischen Anlage ist spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme durch einen Sachkundigen zu zertifizieren.

Im Detail:
– Raucherräume müssen über selbständig schließende Türen verfügen, dürfen nicht als Durchgang in andere Räume dienen und müssen mit einer raumlufttechnischen Anlage ausgestattet sein.

– Die Wirksamkeit der der lüftungstechnischen Anlage muss nachgewiesen werden.

– Die Anlage muss regelmäßig gewartet werden und über eine selbstständige Warnfunktion bei Störung bzw. Ausfall verfügen.

In kleinen Gaststätten, den so genannten Eckkneipen, kann wie bisher geraucht werden, wenn keine zubereiteten Speisen angeboten werden und Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist. Die Neuregelung war notwendig, da die bisherigen Regelungen in Hamburg vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurden.

Rückfragen der Medien:
Pressestelle der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
Rico Schmidt; Tel.: 428 37-2332
E-Mail: pressestelle@bgv.hamburg.de; Internet: www.hamburg.de/bgv

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