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Umwelt- und Verbraucherschutzministerin Anke Rehlinger mahnt zu Vernunft und Vorsicht im Umgang mit Jugendfeuerwerk an Halloween

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(LNP) Auch zu Halloween haben Knaller und Jugendfeuerwerk Konjunktur. Daher weist die Ministerin für Umwelt und Verbraucherschutz, Anke Rehlinger, darauf hin, dass auch Jugendfeuerwerk sorgfältig gehandhabt werden muss.

„Jugendfeuerwerk darf von Kindern ab 12 Jahren verwendet werden. Es ist aber nur dann ungefährlich, wenn es sachgerecht gehandhabt wird.“, so die Ministerin.„Wichtig ist z.B., dass ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten wird und dass Blindgänger nicht ein zweites Mal angezündet werden. Auch dürfen die Feuerwerkskörper nicht auf Personen geworfen werden. Denn ein unvorsichtiger Umgang kann zu schlimmen Verletzungen führen.“

Beim Kauf sollten Eltern und Jugendliche darauf achten, dass sie nur geprüftes Kleinstfeuerwerk erwerben. Dieses ist an CE-Zeichen und Registriernummer oder der BAM -Zulassungsnummer der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung auf der Verpackung zu erkennen.

Hintergrund

Das Sprengstoffrecht erlaubt Kindern ab einem Alter von 12 Jahren den Umgang mit Kleinstfeuerwerk der Kategorie 1, dem so genannten Jugendfeuerwerk. Der Handel darf diese Kleinstfeuerwerke, also Produkte wie Hexenfeuer, Blitzteufel, Leuchttaler, Wunderkerzen und Knallfrösche, ganzjährig verkaufen. Auch sprühende Fontänen, das zischende Feuerei oder Blitzknatterbälle können im Jugendfrei-Sortiment der Kategorie 1 enthalten sein.

Quelle: Saarland.de – Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

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